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BSZ® - Anwaltsinkasso für ständiges Mahnaufkommen Drucken E-Mail
Mit dem BSZ® Anwaltsinkasso (Jahresbeitrag nur € 365.- plus MwSt.) haben Sie den Bereich Forderungsmanagement voll abgedeckt und zusätzlich auch eine ausreichende rechtliche Grundversorgung.

Für nur 1.- € am Tage haben Sie einen professionellen und korrekten Forderungseinzug ohne Umweg über Inkassoinstitute direkt durch Rechtsanwälte. Das Inkasso über die BSZ®-Vertragsanwälte ist preiswerter als Sie angenommen haben. Außerdem bringt es Ihnen meist mehr als die üblichen Inkassodienste. Denn sobald der Schuldner Einwände gegen Ihre Forderung erhebt, ist ohnehin in der Regel der Anwalt gefragt. Wie die Praxis zeigt, hat der Anwalt auch vor einem Mahnbescheidsantrag die besseren Karten in der Hand, weil er Ihre Interessen auf Grund seiner beruflichen Ausbildung und Erfahrung besser umsetzen kann. Unternehmen die das Anwalts-Inkasso so früh wie möglich einsetzen, binden ein qualitatives Element in ihr Unternehmensmanagemanet ein und optimieren es.

Bei dem Anwaltsinkasso mit Jahresbeitrag benötigen Sie keine Schecks. Beim einreichen der Kopie von Rechnung und letzter Mahnung vermerken Sie lediglich Ihre BSZ®-Mitgliedsnummer. Sie können per Post oder auch per Fax einreichen. Mehr ist für Sie nicht zu tun!

Haben Sie nichts gegenteiliges vermerkt, so wird der Schuldner zunächst noch einmal außergerichtlich gemahnt. Ohne Reaktion leitet der Anwalt das Verfahren ein, welches für den betreffenden Fall juristisch und kaufmännisch am sinnvollsten erscheint.

Beim Anwalt eingehende Gelder werden unverzüglich an den Auftraggeber weitergeleitet.

Kosten, wenn die Forderung beim Schuldner beigetrieben werden konnte: Keine! *

(Der Schuldner ist verpflichtet, die entstehenden Kosten, wie Gebühren und Auslagen dem Gläubiger als Verzugsschaden zu ersetzen.) Dieser Verzugsschaden wird vom Rechtsanwalt mit der Forderung beim Schuldner eingezogen, so dass dem Auftraggeber effektiv keine Kosten entstehen!

* Bei Beitreibung mit dem BSZ® Anwalts-Inkasso-Scheck ist von der beigetriebenen Summe 3% als außerordentlicher Vereinsbeitrag an den BSZ® e.V. abzuführen. Nach streitigem Verfahren 5%. Bei dem BSZ®- Anwaltsinkasso mit festem Jahresbeitrag ist nichts abzuführen.

Kosten, wenn die Forderung beim Schuldner nicht beigetrieben werden konnte:

Ist der Schuldner -derzeit- vermögenslos und kann die Forderung deswegen nicht beigetrieben werden, übernimmt BSZ® e.V. für den Auftraggeber im Rahmen des § 3 Abs. 5 BRAGO die sogenannte "Negativ-Pauschale" für den Rechtsanwalt. Vom Auftraggeber sind nur die anfallenden "Fremden Kosten" (Gerichts- u. Gerichtsvollzieherkosten etc.) zu tragen. Diese Auslagen wären dem Auftraggeber aber auch entstanden, wenn er selbst seine Forderung geltend gemacht hätte.


 


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