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Ausführungsbestimmungen des BSZ® e.V. für das Anwaltsinkasso Drucken E-Mail
§ 1

BSZ-Vertrags-Rechtsanwälte übernehmen für das Mitglied das außergerichtliche und das gerichtliche Mahnverfahren sowie die Inkassotätigkeit in Vollmacht des Mitglieds. Damit bekämpft der Verein die gängige Praxis erst Inkassoinstitut, dann Anwalt. Denn die daraus resultierende Kostenverdoppelung ist mit keinem Argument zu rechtfertigen und widerspricht den Vereinszielen. Das BSZ-Angebot trägt damit den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen, daß die Kosten eigener Mühewaltung im Bereich der Schadensbearbeitung nicht erstattungsfähig sind, in vorbildlicher weise Rechnung. Denn beauftragt der Gläubiger einen Rechtsanwalt mit der Einziehung seiner Außenstände, so richtet sich die Vergütung verbindlich nach dem Gesetz. Hierbei hat der Schuldner die Kosten bei der Rechtsverfolgung in vollem Umfang zu erstatten. Die Übergabe der Fälle an den Anwalt erfolgt  durch Übersendung von Kopien der Rechnungen oder einer anderen den Geldanspruch begründenden Unterlage und der ersten Mahnung .Bei Mitgliedschaften mit festem Jahresbeitrag ist bei jeder Einreichung die BSZ-Mitgliedsnummer anzugeben

§ 2

Die Tätigkeit des Rechtsanwalts endet mit der restlosen Befriedigung des Mitgliedes für Hauptsache, Zinsen und Kosten bzw. bei Uneinbringlichkeit der Forderung, nachdem alle zumutbaren Realisierungsmöglichkeiten sachgerecht ausgeschöpft sind.

§ 3

Im außerordentlichen und gerichtlichen Mahnverfahren werden vom BSZ Vertragsanwalt für das Mitglied neben der Hauptforderung nebst Zinsen auch sogleich die Rechtsanwaltskosten gegen den Schuldner geltend gemacht, die bei tatsächlicher Beitreibung dem Anwalt zustehen.. Für diesen Fall tritt das Mitglied auch seinen Kostenerstattungsanspruch an den Anwalt ab. Bei Nichtbeitreibbarkeit des Kostenerstattungsanspruchs gegen den Schuldner tritt das Mitglied einen Teil seines Erstattungsanspruchs an den Vertragsanwalt an Erfüllungsstatt ab und übernimmt der BSZ e.V. für sein Mitglied in Höhe des anderen Teils die gesetzliche Vergütung an denselben. Das angemessene Verhältnis der beiden Teile bestimmt der Vertragsanwalt nach pflichtgemäßem Ermessen. Vom Mitglied selbst sind dem Rechtsanwalt ansonsten lediglich die von ihm verauslagten „fremden Kosten" (gerichts-, Zustellungs-, Gerichtsvollzieherkosten etc.) und bei Vorsteuerabzugsberechtigung die MwSt. zu zahlen

§ 4

Falls das Verfahren durch außergerichtliche Einwendungen oder durch Widerspruch im Mahnverfahren durch den Schuldner streitig wird und hierauf das streitige gerichtliche Verfahren folgt, ist der Anwalt verpflichtet und berechtigt, seine vollen gesetzlichen Gebühren direkt gegenüber dem Mitglied geltend zu machen. Das gilt auch, wenn das Mitglied direkt das streitige Verfahren wünscht oder der Anwalt dies im Einzelfall für notwendig erachtet, ebenso für die Vollstreckung. Die Vergütung  wird nach Abschluß des Falles  zuerst bei der unterlegenen Partei geltend gemacht, wobei der Anwalt vom Mitglied vor Prozessdurchführung einen angemessenen Vergütungsvorschuß so wie die zu entrichtenden Gerichtskosten verlangen kann.   Die Konditionen für die Bearbeitung von ausgeklagten Forderungen und deren Überwachung sind jeweils gesondert mit dem Anwalt zu vereinbaren.

§ 5

Das Mitglied verpflichtet sich, nicht mehr selbst mit dem Schuldner zu verhandeln, bzw. gegen ihn vorzugehen oder vorgehen zu lassen. Direkte Zahlungen sind dem Rechtsanwalt sofort anzuzeigen. Das Mitglied haftet sonst für alle dem Anwalt entstandenen Gebühren, Kosten und Auslagen, sofern diese aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens nicht vom Schuldner zu erhalten sind.

§ 6

Der außerordentliche Mitgliedsbeitrag beträgt für eine Laufzeit von 12 Monaten 365.- Euro plus MwSt.   Die außerordentliche Mitgliedschaft verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, wenn sie vom Mitglied nicht 3 Monate vor Ablauf mit eingeschriebenem Brief beim Vorstand des BSZ e.V. gekündigt wird. Die Mitgliedschaft  beginnt, sobald diese Bedingungen vom Mitglied unterzeichnet sind. 

§ 7

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder noch werden, so wird hiervon die Wirkung der Mitgliedschaft nicht berührt.

 


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